Leistung
GoBD-konforme Archivierung
Eine E-Rechnung ist erst dann erledigt, wenn sie richtig liegt. Ich baue Ihnen eine GoBD-konforme Archivierung, die den technischen Anforderungen standhält – inklusive Verfahrensdokumentation für die Prüfung.
Unveränderbar
Einmal abgelegt, bleibt der Beleg wie er ist. Jede Änderung wäre nachweisbar.
Auffindbar
Suche über Volltext und Strukturdaten. Ein Prüfer findet den Beleg in Sekunden.
Dokumentiert
Die Verfahrensdokumentation gehört dazu, nicht als Nachtrag, sondern von Anfang an.
Was eine GoBD-konforme Archivierung technisch leisten muss
Die GoBD sind kein Software-Siegel, das man kaufen kann. Sie beschreiben Anforderungen an Ihre gesamte Buchführung. Ein Teil davon lässt sich technisch lösen, und um diesen Teil geht es hier.
Für die Rechnungsablage laufen die Anforderungen auf vier Punkte hinaus. Der amtliche Text des Bundesfinanzministeriums geht deutlich weiter, technisch relevant sind vor allem diese.
Unveränderbarkeit
Ein abgelegter Beleg darf sich nicht mehr ändern lassen, ohne dass die Änderung auffällt. Technisch löse ich das über drei Mittel: eine Prüfsumme je Beleg, eine Ablage ohne Überschreibrecht und ein Protokoll, das jeden Zugriff festhält. Manipuliert jemand eine Datei nachträglich, passt die Prüfsumme nicht mehr.
Vollständigkeit
Kein Beleg darf fehlen, und keiner darf doppelt vorhanden sein. Beim Einliefern prüft das System deshalb, ob eine Rechnungsnummer bereits existiert. Zusätzlich macht es Lücken in der Nummernfolge sichtbar, damit Sie sie klären können, bevor ein Prüfer fragt.
Maschinelle Auswertbarkeit
Ein Prüfer muss die Daten auswerten können, nicht bloß ansehen. Genau deshalb muss das strukturierte Original erhalten bleiben. Ein Ausdruck oder ein reines Bild-PDF genügt dieser Anforderung nicht.
Nachvollziehbarkeit
Von der Rechnung zurück zum Vorgang und wieder vorwärts – dieser Weg muss dokumentiert sein. Dazu gehört ein Protokoll, das festhält, wann welcher Beleg wie ins Archiv gelangt ist.
Die Verfahrensdokumentation gehört dazu
Sie ist der Teil, der am häufigsten fehlt. Die GoBD verlangen eine Beschreibung, wie Ihre Belege entstehen, verarbeitet und aufbewahrt werden. Fehlt sie, kann eine Prüfung die Ordnungsmäßigkeit beanstanden, obwohl technisch alles sauber läuft.
Für mich gehört sie deshalb ins Projekt, nicht in einen Nachtrag. Sie enthält den Weg eines Belegs durch Ihre Systeme, die eingesetzte Technik, die Zuständigkeiten und die Maßnahmen, die Unveränderbarkeit sicherstellen.
Geschrieben wird sie so, dass ein Prüfer sie versteht. Ein technisches Handbuch hilft in dieser Situation niemandem.
Warum ein Ordner auf dem Server nicht reicht
Diese Frage kommt regelmäßig, und die Antwort fällt eindeutig aus. Ein Fileserver erfüllt weder die Unveränderbarkeit noch die Protokollierung noch die Nachvollziehbarkeit.
Jeder mit Schreibrechten könnte eine Datei ersetzen, ohne dass es jemand bemerkt. Genau das soll eine GoBD-konforme Archivierung ausschließen. Hinzu kommt: Nach einem Wechsel des Buchhaltungssystems weiß später niemand mehr, welche Datei zu welchem Vorgang gehörte.
Suche entscheidet über den Alltag
Über die Pflicht hinaus zahlt sich vor allem ein Punkt aus: das Wiederfinden.
Wird ein Beleg gebraucht, will niemand Ordner durchklicken. Deshalb baue ich die Ablage so, dass sich beides durchsuchen lässt:
- Strukturdaten wie Rechnungsnummer, Datum, Betrag, Steuersatz, Kunde oder Leitweg-ID
- Volltext, also alles, was im Beleg geschrieben steht
Damit dauert eine Suche Sekunden statt einer Viertelstunde. Während einer Betriebsprüfung liegt genau darin der Unterschied zwischen einem ruhigen und einem langen Tag.
Wo das Archiv steht
Sie bestimmen den Speicherort. Möglich sind ein eigener Server, Ihre bestehende Cloud oder ein Speicher mit technischem Schreibschutz. Die Logik bleibt in allen Fällen dieselbe.
Bei Rechnungsdaten entscheiden sich viele Kunden für den eigenen Server, weil die Antwort gegenüber Datenschutzbeauftragten damit kürzer ausfällt. Zwingend ist das nicht.
Was aufbewahrt werden muss
Aufzubewahren ist das strukturierte Original. Bei einer hybriden ZUGFeRD-Rechnung ist das die Datei mit dem eingebetteten XML. Ein separat erzeugtes Sicht-PDF ersetzt sie nicht, es kann sie nur ergänzen.
Für eingehende Rechnungen gilt dasselbe wie für ausgehende. In der Praxis ist der Eingang sogar der kritischere Teil, weil Belege dort aus vielen Quellen zusammenkommen und leichter verloren gehen.
Wie das mit den anderen Bausteinen zusammenhängt
Eine GoBD-konforme Archivierung steht selten für sich allein. Wenn Sie E-Rechnungen erzeugen lassen oder aus Ihrem ERP versenden, fällt die Ablage ohnehin an. Dann sollte sie gleich richtig gebaut sein, statt später nachgerüstet zu werden.
Ein Hinweis zum Schluss: Ich setze die technischen Anforderungen um und dokumentiere sie. Ob Ihre Buchführung insgesamt den GoBD entspricht, hängt auch von Ihren Abläufen ab. Diese Bewertung gehört zu Ihrem Steuerberater – ich liefere ihm die Grundlage dafür.
Wie lange Sie aufbewahren müssen
Rechnungen unterliegen den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Entscheidend ist dabei weniger die Dauer als die Form: Die strukturierten Daten müssen im Original erhalten bleiben.
Über einen so langen Zeitraum stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Lesbarkeit. Formate veralten, Systeme werden abgelöst, Zuständigkeiten wechseln. Deshalb setze ich bei der Ablage auf offene, dokumentierte Formate und vermeide proprietäre Container, die in zehn Jahren niemand mehr öffnet.
Die konkrete Frist für Ihren Fall klärt Ihr Steuerberater. Meine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die Belege am Ende dieser Frist noch lesbar und nachweisbar unverändert sind.
Migration aus einer bestehenden Ablage
Viele Kunden haben bereits ein Archiv, nur eben keines, das den Anforderungen standhält. Meist handelt es sich um Ordnerstrukturen auf einem Server oder um ein System, dessen Hersteller es nicht mehr gibt.
Eine Übernahme ist möglich und in der Regel unkritisch. Wichtig ist dabei nur, den Übergang zu dokumentieren: Was wurde wann übernommen, wie viele Belege waren es, und wie wurde die Vollständigkeit geprüft?
Genau dieser Nachweis macht später den Unterschied. Eine GoBD-konforme Archivierung beginnt nicht erst mit dem ersten neuen Beleg, sondern schließt den Altbestand mit ein.
Typische Fehler, die ich immer wieder sehe
Wer eine GoBD-konforme Archivierung aufbaut, stolpert meist über dieselben vier Punkte. Alle vier lassen sich früh vermeiden.
Nur das PDF aufbewahren. Bei ZUGFeRD ist das gerade noch vertretbar, weil das XML eingebettet ist. Bei reiner XRechnung fehlt danach das Original.
Das Archiv am Buchhaltungssystem festmachen. Wird das System abgelöst, steht plötzlich die Frage im Raum, wie man an die alten Belege kommt.
Die Verfahrensdokumentation aufschieben. Sie entsteht am leichtesten, während gebaut wird. Zwei Jahre später erinnert sich niemand mehr an die Details.
Den Eingang vergessen. Empfangene Rechnungen unterliegen derselben Pflicht, kommen aber aus vielen Quellen und werden deshalb häufiger übersehen.
FAQ
Fragen zu dieser Leistung
Reicht es nicht, die Dateien auf dem Server zu speichern?
Nein. Ein Ordner auf dem Fileserver erfüllt weder die Unveränderbarkeit noch die Protokollierung noch die Nachvollziehbarkeit. Jeder mit Zugriff könnte eine Datei ersetzen, ohne dass es auffällt. Genau das soll die revisionssichere Ablage ausschließen.
Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?
Für Rechnungen gilt die handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist. Entscheidend ist, dass die strukturierten Daten im Original erhalten bleiben – ein Ausdruck oder ein daraus erzeugtes PDF genügt nicht. Die konkrete Frist für Ihren Fall klärt Ihr Steuerberater.
Muss das XML aufbewahrt werden oder reicht das PDF?
Das strukturierte Original ist das, was aufbewahrt werden muss. Bei einer hybriden ZUGFeRD-Rechnung ist das die Datei mit dem eingebetteten XML. Ein separat erzeugtes Sicht-PDF ersetzt sie nicht, es kann sie nur ergänzen.
Läuft das Archiv bei uns oder in der Cloud?
Beides ist möglich. Ich baue es so, dass Sie den Speicherort bestimmen: eigener Server, Ihre bestehende Cloud oder ein Speicher mit technischem Schreibschutz. Die Logik bleibt dieselbe.
Ist die Lösung damit automatisch GoBD-konform?
Ich setze die technischen Anforderungen um: Unveränderbarkeit, Protokollierung, Vollständigkeit, maschinelle Auswertbarkeit, Verfahrensdokumentation. Die GoBD betreffen aber auch Ihre Organisation und Ihre Abläufe. Die abschließende Bewertung Ihres Einzelfalls gehört deshalb zu Ihrem Steuerberater, nicht zu mir.
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